AuslBG § 21. Stellung des Ausländers im Verfahren, BGBl. Nr. 450/1990, gültig ab 01.10.1990

Abschnitt V Verfahren

§ 21. Stellung des Ausländers im Verfahren

Der Ausländer hat in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

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