AuslBG § 20a. Verfahrensdauer, BGBl. I Nr. 78/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013

Abschnitt V Verfahren

§ 20a. Verfahrensdauer

Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im Berufungsverfahren gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.

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