AuslBG § 20a., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997

Abschnitt V Verfahren

§ 20a.

(1) über Anträge auf Beschäftigungsbewilligung und Sicherungsbescheinigung ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen vier Wochen und von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen acht Wochen zu entscheiden.

(2) Im Berufungsverfahren sind dieselben Fristen einzuhalten wie im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-76530