AuslBG § 20., BGBl. Nr. 684/1991, gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994

Abschnitt V Verfahren

§ 20.

(1) Über die Anträge nach diesem Bundesgesetz, über den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines sowie über die Untersagung der Beschäftigung hat, soweit nicht anderes bestimmt ist, das nach § 19 Abs. 1, 3 und 4 zuständige Arbeitsamt zu entscheiden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind vor der Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, sofern nicht eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt wurde, über den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung, über den Widerruf eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen der Vermittlungsausschuß anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften, der Vermittlungsausschuß und der Verwaltungsausschuß können festlegen, daß die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gilt. Eine derartige Festlegung kann von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder von einem Mitglied des Vermittlungsausschusses oder des Verwaltungsausschusses angeregt werden.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Arbeitsamtes entscheidet das Landesarbeitsamt nach Anhörung des Verwaltungsausschusses. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(4) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. Nr. 684/1991)

(5) Die Berufung gegen den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines hat keine aufschiebende Wirkung. Der Berufung gegen den Widerruf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

(6) Im Verfahren nach den Abschnitten II und IV dieses Bundesgesetzes ist eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf einer solchen auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§ 21) zuzustellen.

(7) Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

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