AuslBG § 17. Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, BGBl. I Nr. 25/2011, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

Abschnitt IIIa Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

§ 17. Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

(1) Ausländer, die

1. über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder

2. über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG)

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

(2) In den Fällen des § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.

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