AuslBG § 16., BGBl. Nr. 475/1992, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994

Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern

§ 16.

(1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(2) § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.

(3) Der widerrufene Befreiungsschein ist dem zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zurückzustellen.

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