AuslBG § 14e. Verlängerung der Arbeitserlaubnis, BGBl. I Nr. 72/2013, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern

§ 14e. Verlängerung der Arbeitserlaubnis

(1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn

1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder

2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.

(2) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

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