AuslBG § 14c. Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis, BGBl. I Nr. 72/2013, gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2013

Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern

§ 14c. Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis

Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis

1. nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und

2. nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

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