Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern
§ 14c. Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis
Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis
1. nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und
2. nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.
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