AuslBG § 12. Besonders Hochqualifizierte, BGBl. I Nr. 25/2011, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

Abschnitt III Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern

§ 12. Besonders Hochqualifizierte

Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreicht und ein mit sechs Monaten befristetes Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche gemäß § 24a FPG erhalten haben, werden vor Ablauf des Visums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

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