§ 4a.
Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4 sind, sofern sie sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 15 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945) beziehen, von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
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