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AuskG (Auskunftspflichtgesetz) § 3., BGBl. Nr. 287/1987, gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1990

§ 3.

Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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