AuskG (Auskunftspflichtgesetz) § 2., BGBl. Nr. 287/1987, gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1998

§ 2.

Jedermann kann Auskunftsbegehren mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

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