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AUG 2014 § 5. Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden, BGBl. I Nr. 34/2014, gültig ab 01.08.2014

2. Abschnitt Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

§ 5. Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden

Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln.

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