AUG 2014 § 20., BGBl. I Nr. 34/2014, gültig ab 01.08.2014

3. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen

§ 20.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Abs. 3 aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehen.

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