1. Abschnitt Allgemeines
§ 2. Bestimmung der Zentralen Behörde
Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich für Zentrale Behörden oder Empfangsstellen aus der EU-Unterhaltsverordnung, aus dem Übereinkommen vom über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969 (im Folgenden New Yorker Unterhaltsübereinkommen), aus dem Haager Übereinkommen vom über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen, ABl. L Nr. 192 vom S. 51 (im Folgenden Haager Unterhaltsübereinkommen), und aus anderen vergleichbaren Übereinkommen ergeben, wird das Bundesministerium für Justiz bestimmt.
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