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AUG 2014 § 18. Exekution von Bruchteilstiteln, BGBl. I Nr. 34/2014, gültig ab 01.08.2014

3. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen

§ 18. Exekution von Bruchteilstiteln

Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO).

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