AUG 2014 § 16. Überweisung von Geldbeträgen, BGBl. I Nr. 34/2014, gültig ab 01.08.2014

3. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen

§ 16. Überweisung von Geldbeträgen

Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens.

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