AUG 2014 § 15. Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse, BGBl. I Nr. 34/2014, gültig ab 01.08.2014

3. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen

§ 15. Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse

(1) Das Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen der Maßnahmen bedienen, die den Gerichten nach den § 102, 103 AußStrG eingeräumt sind.

(2) Wenn die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person über die Übermittlung dieser Informationen die Gefahr birgt, dass damit die wirksame Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beeinträchtigt wird, kann die Benachrichtigung um höchstens 90 Tage ab dem Tag, an dem die Informationen der ersuchten Zentralen Behörde übermittelt wurden, aufgeschoben werden.

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