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AUG 2014 § 12. Besondere Vorschriften für öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stellen, BGBl. I Nr. 34/2014, gültig ab 01.08.2014

2. Abschnitt Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

§ 12. Besondere Vorschriften für öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stellen

Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung.

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