AUG 2014 § 11., BGBl. I Nr. 34/2014, gültig ab 01.08.2014

2. Abschnitt Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

§ 11.

(1) Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den § 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).

(2) Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 10 sind die § 68, 71 sowie 72 Abs. 2 und Abs. 2a ZPO nicht anzuwenden.

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