2. Abschnitt Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
§ 11.
(1) Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den § 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).
(2) Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 10 sind die § 68, 71 sowie 72 Abs. 2 und Abs. 2a ZPO nicht anzuwenden.
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