§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Mit Ablauf des tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 551/2020, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.
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