Aufwandersatzgesetz § 2. Jährliche Anpassung, BGBl. Nr. 28/1993, gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001

§ 2. Jährliche Anpassung

Die Pauschalbeträge gemäß § 1 sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 100-Schilling-Betrag vorzunehmen.

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