AtomHG 1999 § 8., BGBl. I Nr. 170/1998, gültig von 01.01.1999 bis 11.06.2003

2. Abschnitt Haftung für Kernanlagen und -material

§ 8.

(1) Eine als Sicherstellung dienende Haftpflichtversicherung nach den § 6 und 7 muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen werden. Darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

(2) Zuständige Stelle für die in § 158c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 vorgesehene Anzeige ist für die Bewilligung des Betriebs einer Kernanlage oder für die Bewilligung der Beförderung von Kernmaterial zuständige Behörde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-76520