AtomHG 1999 § 4. Haftung des Beförderers, BGBl. I Nr. 170/1998, gültig ab 01.01.1999
2. Abschnitt Haftung für Kernanlagen und -material
§ 4. Haftung des Beförderers
Der Beförderer von Kernmaterial haftet für Schäden, die im Verlauf der Beförderung an Menschen oder Sachen verursacht werden, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht hätte wissen müssen, daß es sich um Kernmaterial handelt.
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