6. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 31. Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom über die Haftung für nukleare Schäden (Atomhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 117/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, außer Kraft. Es ist auf Schäden, die vor diesem Zeitpunkt verursacht worden sind, weiter anzuwenden.
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