AtomHG 1999 § 29., BGBl. I Nr. 170/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001
6. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 29.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Es ist auf Schäden anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verursacht werden.
(2) Die Haftung nach § 16 Abs. 1 tritt erst ein, wenn das schädigende Verhalten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.
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