6. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 29. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Es ist auf Schäden anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verursacht werden.
(2) Die Haftung nach § 16 Abs. 1 tritt erst ein, wenn das schädigende Verhalten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.
(3) Die § 6, 7, 10, 11, 25 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft.
(4) § 11 in der in Abs. 3 genannten Fassung ist auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben. § 25 in der in Abs. 3 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem begangen worden sind.
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