6. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 28. Vollzug
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich der § 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der § 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
3. hinsichtlich des § 30 die Bundesregierung und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.
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