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AtomHG 1999 § 27. Vorschriften der Sozialversicherung, BGBl. I Nr. 170/1998, gültig ab 01.01.1999

6. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 27. Vorschriften der Sozialversicherung

Vorschriften, die die Sozialversicherung regeln, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

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