AtomHG 1999 § 21. Unwirksame Vereinbarungen, BGBl. I Nr. 170/1998, gültig ab 01.01.1999
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 21. Unwirksame Vereinbarungen
Die Haftpflicht nach diesem Bundesgesetz für Schäden an der Person kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
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