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AtomHG 1999 § 18. Haftung mehrerer Haftpflichtiger, BGBl. I Nr. 170/1998, gültig ab 01.01.1999

5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 18. Haftung mehrerer Haftpflichtiger

Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften haftpflichtig, so haften sie, sofern sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht auseinander halten lassen, zur ungeteilten Hand. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde und der Höhe nach nur nach den für ihn geltenden Bestimmungen.

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