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AtomHG 1999 § 17. Haftung für Gehilfen, BGBl. I Nr. 170/1998, gültig ab 01.01.1999

5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 17. Haftung für Gehilfen

Bedient sich ein nach diesem Bundesgesetz Haftpflichtiger anderer Personen, so haftet er auch in denjenigen Fällen, in denen die Ersatzansprüche des Geschädigten nach dem ABGB zu beurteilen sind, für das Verschulden seiner Leute, soweit deren Tätigkeit den Schaden verursacht hat.

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