AtomHG 1999 § 15. Mitverschulden, BGBl. I Nr. 170/1998, gültig ab 01.01.1999
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 15. Mitverschulden
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB anzuwenden.
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