AtomHG 1999 § 15. Mitverschulden, BGBl. I Nr. 170/1998, gültig ab 01.01.1999

5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 15. Mitverschulden

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB anzuwenden.

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