ASchG § 99. Behördenzuständigkeit, BGBl. I Nr. 118/2012, gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2012

8. Abschnitt Behörden und Verfahren

§ 99. Behördenzuständigkeit

(1) (Anm,.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.35 /2012)

(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide des Arbeitsinspektorates entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „zuständige Behörde” verwiesen wird, ist darunter zu verstehen:

1. bei nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen die nach der Gewerbeordnung 1994 in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde, bei sonstigen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten die Bezirksverwaltungsbehörde,

2. bei den in § 93 Abs. 1 Z 2 bis 9 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,

3. bei Krankenanstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

3a. bei Kuranstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

4. bei Theater- oder Kinobetrieben sowie sonstigen Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und Betrieb nach landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

5. bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, deren Errichtung nach den in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

6. (Am,.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012),

7. für die unter das Mineralrohstoffgesetz fallenden Tätigkeiten die nach dem Mineralrohstoffgesetz dafür zuständige Behörde,

8. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in § 93 Abs. 1 angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Abs. 3 Z 3 bis 5 genannten Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in den Fällen des Abs. 3 Z 8 der Landeshauptmann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-76515