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ASchG § 99. Behördenzuständigkeit, BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996

8. Abschnitt Behörden und Verfahren

§ 99. Behördenzuständigkeit

(1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Tätigkeiten folgenden Behörden zu:

1. hinsichtlich der unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion fallenden Tätigkeiten der Verkehrs-Arbeitsinspektion,

2. hinsichtlich der unter das Berggesetz 1975 fallenden Tätigkeiten, ausgenommen jene nach § 200a des Berggesetzes 1975, der jeweiligen Bergbehörde.

(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide des Arbeitsinspektorates entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales, über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide der Bergbehörde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „zuständige Behörde“ verwiesen wird, ist darunter zu verstehen:

1. bei nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen die nach der Gewerbeordnung 1994 in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde, bei sonstigen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten die Bezirksverwaltungsbehörde,

2. bei den in § 93 Abs. 1 Z 2 bis 8 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,

3. bei Krankenanstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

4. bei Theater- oder Kinobetrieben sowie sonstigen Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und Betrieb nach landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

5. bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, deren Errichtung nach den in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

6. bei der Post- und Telegraphenverwaltung und den Fernmeldebehörden der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

7. für die unter das Berggesetz 1975 fallenden Tätigkeiten die Bergbehörde,

8. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in § 93 Abs. 1 angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit und Soziales, in den Fällen des Abs. 3 Z 7 der Landeshauptmann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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