7. Abschnitt Präventivdienste
§ 90. Verordnungen über Präventivdienste
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;
2. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner;
3. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren;
4. die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach § 88 Abs. 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 88 Abs. 3 Z 5 und 6 entspricht;
5. die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von § 77 Abs. 3 und 4 für Arbeitsstätten, in denen besonders hohe Unfallgefahren bestehen, höhere Mindesteinsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte und für Arbeitsstätten, in denen geringe Unfallgefahren bestehen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von § 82 Abs. 3 und 4 für Arbeitsstätten, in denen besonders hohe Gesundheitsgefahren bestehen, und für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig Nachtarbeit geleistet wird, höhere Mindesteinsatzzeiten der Arbeitsmediziner festzulegen, sowie für Arbeitsstätten, in denen geringe Gesundheitsgefahren bestehen, sobald gesicherte Erkenntnisse für entsprechend den Gesundheitsgefahren differenzierte Mindesteinsatzzeiten vorliegen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten festzulegen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Verordnung zulassen, daß die Gesamteinsatzzeit der Präventivfachkräfte abweichend von § 77 und 82 auf Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner aufgeteilt wird, wenn dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit für eine sachgerechte Betreuung zielführend ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76515