7. Abschnitt Präventivdienste
§ 82. Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner
(1) Arbeitsmediziner sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt je nach der Anzahl der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr:
Anzahl der Arbeitnehmer: Stunden:
11 bis 15 ............................................. 9
16 bis 20 ............................................. 12
21 bis 25 ............................................. 15
26 bis 30 ............................................. 19
31 bis 40 ............................................. 24
41 bis 50 ............................................. 30
51 bis 60 ............................................. 37
61 bis 70 ............................................. 44
71 bis 80 ............................................. 50
81 bis 90 ............................................. 57
91 bis 100 ............................................. 64
101 bis 150 ............................................. 84
(4) Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich bei 151 bis 1 000 Arbeitnehmern für je weitere 50 Arbeitnehmer jeweils um 33 Stunden pro Kalenderjahr. Bei einer Arbeitnehmeranzahl von 1 001 bis 1 100 beträgt die Mindesteinsatzzeit 711 Stunden pro Kalenderjahr. Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer jeweils um 66 Stunden pro Kalenderjahr.
(5) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen, wobei jeder Teil mindestens drei Stunden betragen muß. Bei Arbeitsstätten mit weniger als 51 Arbeitnehmern hat die Aufteilung so zu erfolgen, daß auf jedes Kalenderhalbjahr mindestens ein Viertel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfällt, bei den übrigen Arbeitsstätten in der Weise, daß auf jedes Kalendervierteljahr mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfällt.
(6) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in den Angelegenheiten gemäß § 81 Abs. 3,
2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
4a. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bis zum Höchstausmaß von 20% der Mindesteinsatzzeit,
6. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen,
7. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76515