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ASchG § 80. Arbeitsmedizinische Zentren, BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

7. Abschnitt Präventivdienste

§ 80. Arbeitsmedizinische Zentren

(1) Der Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums bedarf einer Bewilligung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales. Vor Erteilung der Bewilligung sind der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die österreichische Ärztekammer anzuhören.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag des Betreibers zu erteilen, wenn

1. die ärztliche Leitung einem Arzt übertragen ist, der über die erforderliche Ausbildung verfügt und die arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausübt,

2. im Zentrum weitere Ärzte beschäftigt werden, die über die erforderliche Ausbildung verfügen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden,

3. im Zentrum das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt wird und

4. im Zentrum die für eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sind.

(3) Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen arbeitsmedizinischen Betreuung erforderlich ist. Die Bewilligung kann auf die arbeitsmedizinische Betreuung von Arbeitsstätten bestimmter Art eingeschränkt werden, wenn dies auf Grund der vorhandenen Personalausstattung, Einrichtungen, Geräte und Mittel geboten erscheint.

(4) Die Bewilligung ist zu befristen, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob zusätzliche Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen arbeitsmedizinischen Betreuung erforderlich sind (befristeter Probebetrieb). Wird vor Ablauf der Befristung ein Antrag auf unbefristete Bewilligung gestellt, ist eine neuerliche Befristung dieser Bewilligung nicht zulässig.

(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden.

(6) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren mit aufrechter Bewilligung zu erstellen und den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Bezeichnung des Zentrums, Anschrift, Telefonnummer, Name des Leiters.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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