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ASchG § 56. Ermächtigung der Ärzte, BGBl. I Nr. 118/2012, gültig von 01.01.2013 bis 31.07.2017

5. Abschnitt Gesundheitsüberwachung

§ 56. Ermächtigung der Ärzte

(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.

(2) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erteilen, wenn der Arzt die Bestätigung erbringt, daß er eine der jeweiligen Untersuchung entsprechende Ausbildung absolviert hat und nachweist, daß er

1. zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt ist und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert hat,

2. die persönliche Qualifikation sowie die sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung zur Gänze selbst erfüllt oder

3. zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung andere Ärzte oder geeignete Labors heranzieht, die diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Die Ermächtigung kann unter der Auflage erteilt werden, daß der Arzt die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterziehen läßt, sofern dies zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Untersuchungen und Beurteilungen erforderlich ist.

(4) Vor Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von Untersuchungen, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können, ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu hören.

(5) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn

1. die Untersuchung oder die Auswertung der Ergebnisse mangelhaft vorgenommen wurde, insbesondere gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen verstoßen wurde, oder

2. die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nicht mehr vorliegen oder Auflagen, unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht eingehalten werden.

(5a) Die Ermächtigung erlischt, wenn der/die Ermächtigte innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen hat.

(6) Abs. 1 bis 5 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und für sonstige besondere Untersuchungen, sofern nach der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere persönliche Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen erforderlich sind.

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat jährlich eine Liste der ermächtigten Ärzte zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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