3. Abschnitt Arbeitsmittel
§ 37. Prüfung von Arbeitsmitteln
(1) (Anm.: tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
(4) (Anm.: tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
(5) (Anm.: tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind von den Arbeitgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 7 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, daß das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
2. die betroffenen Arbeitnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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