1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977, anzuwenden ist;
3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
4. Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
5. Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für folgende unter das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, fallende Tätigkeiten:
1. das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe;
2. das Aufsuchen und Gewinnen der sonstigen mineralischen Rohstoffe unter Tag sowie das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe ober Tag, wenn der Abbau untertägig und obertägig erfolgt und eine wechselseitige Beeinflussung gegeben ist;
3. das Aufbereiten der in Z 1 und 2 angeführten mineralischen Rohstoffe, sofern es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem, bei sonstigen mineralischen Rohstoffen auch in räumlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt;
4. das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen;
5. das unterirdische behälterlose Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe sowie das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird;
6. das Herstellen, Betreiben und Verwenden von Bergbauanlagen durch den Bergbauberechtigten für eigene Bergbauzwecke zur Ausübung der in Z 1 bis 5 angeführten Tätigkeiten;
7. das Herstellen, Betreiben und Verwenden von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. durch den Bergbauberechtigten für eigene Bergbauzwecke zur Ausübung der in Z 1 bis 5 genannten Tätigkeiten; erfolgt das Herstellen jedoch in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit Weiterverarbeitungstätigkeiten gemäß § 132 Abs. 1 erster Satz des Berggesetzes 1975, so fällt es unter dieses Bundesgesetz;
8. das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe durch den Bergbauberechtigten sowie das Einbringen von Stoffen unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen und das Lagern in diesen durch den Bergbauberechtigten;
9. die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
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