10. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 132. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2. hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,
3. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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