10. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 132. Vollziehung
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Betriebe und Tätigkeiten zu erlassen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut:
1. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
2. zur Vollziehung des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
3. zur Vollziehung des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,
4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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