10. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 131. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
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