10. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 129. Auflagepflicht
In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Diese Auflagepflicht gilt sinngemäß für jene Baustellen, die gemäß § 97 zu melden sind.
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