ASchG § 128. Verweisungen, BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995
10. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 128. Verweisungen
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
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