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ASchG § 128. Verweisungen, BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

10. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 128. Verweisungen

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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