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ASchG § 123. Weitergelten sonstiger Vorschriften, BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 01.01.1995 bis 28.12.2001

9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 123. Weitergelten sonstiger Vorschriften

(1) Azetylenverordnung:

1. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in/auf denen Kalziumkarbid gelagert oder zerkleinert oder Azetylen erzeugt, abgefüllt, komprimiert, verarbeitet oder sonstwie verwendet wird, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Verwendung solcher Arbeitsstoffe regelt, § 1,§ 3,§ 4,§ 6,§ 14,§ 39 bis 56, § 62 bis 66 sowie der Anhang der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, nach Maßgabe der Z 2 als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.

2. Abweichend von § 4 gelten die in Z 1 angeführten Bestimmungen für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie für Arbeitsstätten unmittelbar, ohne daß es einer bescheidmäßigen behördlichen Vorschreibung im Einzelfall bedarf.

3. Die Geltung der Azetylenverordnung als gewerberechtliche Vorschrift wird nicht berührt.

(2) Steinbrüche:

1. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden im Tagbau betriebenen Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie die Anlegung oder Abtragung von Halden bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, die § 3 bis 5,§ 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 sowie die § 7 bis 51 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.

2. Die Geltung von § 1 Abs. 2,§ 52 bis 62, § 66 und § 67 Abs. 2 der in Abs. 1 angeführten Verordnung als gewerberechtliche Bestimmungen wird nicht berührt.

(3) Schiffahrtsanlagen:

Der 4. Teil der Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, als Bundesgesetz.

(4) Asbestverordnung:

1. Die Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990, gilt nach Maßgabe der Z 2 und 3 bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die sich auf das Chemikaliengesetz und auf dieses Bundesgesetz stützt, als Bundesgesetz.

2. § 2 Abs. 3 der Asbestverordnung lautet: „Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Arbeit und Soziales das Herstellen, Inverkehrsetzen oder Verwenden von bestimmten asbesthaltigen Zubereitungen oder Fertigwaren mit Bescheid zuzulassen, insoweit die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und unvertretbare Gefährdungen der Umwelt oder unmittelbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen auszuschließen sind, wenn der Hersteller oder Importeur eines asbesthaltigen Produkts mit einem Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können”.

3. In § 2 Abs. 6 wird der Verweis auf das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, durch einen Verweis auf dieses Bundesgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ersetzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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