9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 121. Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
(1) Für Arbeitsstätten, in denen Roheisen oder Stahl hergestellt oder Stahl in Walz-, Hammer- oder Preßwerken weiterverarbeitet werden, bleiben bis zum Inkraffttreten (Anm.: richtig: Inkrafttreten) einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, § 4 Abs. 2,§ 5 Abs. 1,§ 9 Abs. 1 erster bis vierter sowie siebenter und achter Satz,§ 9 Abs. 5,§ 13 Abs. 1 bis 3,§ 16 Abs. 5,§ 18,§ 26,§ 30,§ 31,§ 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 33 Abs. 1,§ 34,§ 37 bis 39,§ 40 Abs. 1 bis 4, § 41 bis 46 sowie § 52 bis 59 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 39/1974, in Geltung.
(2) § 18 Abs. 1 und 2,§ 32 Abs. 5 und § 33 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, daß die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften, Arbeitsprogramme und Arbeitsanweisungen als Bedienungsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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