9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 119. Druckluft- und Taucherarbeiten
(1) Die § 3 und 4,§ 5 erster Satz sowie § 6 bis 15,§ 17 bis 20,§ 21 Abs. 1 bis 3,§ 21 Abs. 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Abs. 4, § 22,§ 23 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10,§ 24 bis 30,§ 31 Abs. 5 und Abs. 9,§ 32 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 33 bis 44 sowie § 46 bis 50a der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.
(3) Anhang 5 der Verordnung gilt nicht hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie hinsichtlich der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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