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ASchG § 119. Druckluft- und Taucherarbeiten, BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001

9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 119. Druckluft- und Taucherarbeiten

(1) Die § 3 bis 50 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.

(3) § 31 Abs. 7 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nachweises der Fachkenntnisse nach § 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes der Nachweis der Fachkenntnisse nach § 63 dieses Bundesgesetzes tritt.

(4) § 45 Abs. 1 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf die Verordnung BGBl. Nr. 77/1954 mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Durchführung von Sprengarbeiten regelt, durch einen Verweis auf diese Verordnung ersetzt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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